Rechtsprechung
VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Sofortvollzug; Entzug der Fahrerlaubnis; 18 Punkte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (9)
- VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478
anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen …
Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) ist die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins auch dann sofort vollziehbar, wenn die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hat (BayVGH vom 9.6.2005, 11 CS 05.478; vom 29.3.2007, 11 CS 06.2007).Die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV ist gesetzestechnisch nicht ganz geglückt (vgl. BayVGH vom 9.6.2005, a.a.O.).
- VG Leipzig, 21.11.2005 - 1 K 1110/05
Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (so auch VG Leipzig vom 21.11.2005, 1 K 1110/05). - VGH Bayern, 14.12.2005 - 11 CS 05.1677
Entziehung der Fahrerlaubnis; Punktesystem; Tattagsprinzip; Nichtteilnahme an …
Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Denn es kommt für die Frage, wann 18 Punkte erreicht sind, nicht auf die Rechtskraft der hierüber getroffenen Entscheidung, sondern auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit an (sog. "Tattagsprinzip"; vgl. BayVGH vom 14.12.2005, 11 CS 05.1677; vom 18.6.2008, 11 B 07.1813).
- VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Da der Antragsteller den Führerschein fristgerecht abgeliefert hat und nichts darauf hindeutet, dass das Landratsamt das Zwangsmittel gleichwohl anwenden will, hat sich die Androhung eines Zwangsmittels erledigt (vg. BayVGH vom 20.1.2006, 11 CS 05.1584). - VGH Bayern, 18.06.2008 - 11 B 07.1813
Punktsystem; Punktereduzierung; Tilgung; Verwertungsverbot; Nebeneinander der …
Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Denn es kommt für die Frage, wann 18 Punkte erreicht sind, nicht auf die Rechtskraft der hierüber getroffenen Entscheidung, sondern auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit an (sog. "Tattagsprinzip"; vgl. BayVGH vom 14.12.2005, 11 CS 05.1677; vom 18.6.2008, 11 B 07.1813). - VGH Bayern, 01.07.2008 - 11 CS 08.1572
Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG; Bindung an …
Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Diese Bindung an rechtskräftige Entscheidungen erstreckt sich auch auf die Gerichte (vgl. BayVGH v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; v. 1.7.2008, 11 CS 08.1572). - BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07
Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; …
Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Die von anderen Gerichten teilweise vertretene Ansicht, es komme auf die Rechtskraft an, ist durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu obsolet geworden (vgl. BVerwG 3 C 3.07; 3 C 21.07 und 3 C 34.07 vom 25.9.2008). - BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 34.07
Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; …
- VGH Bayern, 09.06.2008 - 11 ZB 08.1047
Darlegung von Berufungszulassungsgründen
Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Diese Bindung an rechtskräftige Entscheidungen erstreckt sich auch auf die Gerichte (vgl. BayVGH v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; v. 1.7.2008, 11 CS 08.1572).
- VG Augsburg, 17.09.2012 - Au 7 S 12.1083
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes bestehender Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).
- VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 7 S 13.877
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze; …
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann aber auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).Wird die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes bestehender Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).
- VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 7 S 11.1455
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der 18-Punkte-Grenze
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).
- VG Augsburg, 24.02.2011 - Au 7 S 11.172
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der 18-Punkte-Grenze; kein …
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).
- VG Augsburg, 01.09.2010 - Au 7 S 10.1238
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze trotz …
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).
- VG Augsburg, 27.08.2013 - Au 7 S 13.1157
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze; Verwarnung …
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung aber auch dann auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis, bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg, B.v. 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg, B.v. 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes bestehender Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg, B.v. 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).
- VG Augsburg, 08.12.2010 - Au 7 S 10.1751
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze; Tilgungsfrist …
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).
- VG Augsburg, 02.06.2015 - Au 7 S 15.614
Entziehung der Fahrerlaubnis; Tattagprinzip; Verwarnung; Teilnahme an …
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehbarkeit aber auch dann auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn bereits die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg, B.v. 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg, B.v. 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482). - VG Augsburg, 11.01.2010 - Au 7 S 09.1876
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482). - VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 S 09.1595
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze trotz …
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482). - VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 S 09.1613
Verhältnis von § 4 Abs. 7 Satz 1 zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
- VG Augsburg, 02.07.2009 - Au 7 S 09.734
Entziehung der Fahrerlaubnis; Erlöschen der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; …