Rechtsprechung
   VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,73222
VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482 (https://dejure.org/2008,73222)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482 (https://dejure.org/2008,73222)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. November 2008 - Au 3 S 08.1482 (https://dejure.org/2008,73222)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,73222) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sofortvollzug; Entzug der Fahrerlaubnis; 18 Punkte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478

    anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen

    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) ist die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins auch dann sofort vollziehbar, wenn die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hat (BayVGH vom 9.6.2005, 11 CS 05.478; vom 29.3.2007, 11 CS 06.2007).

    Die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV ist gesetzestechnisch nicht ganz geglückt (vgl. BayVGH vom 9.6.2005, a.a.O.).

  • VG Leipzig, 21.11.2005 - 1 K 1110/05
    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (so auch VG Leipzig vom 21.11.2005, 1 K 1110/05).
  • VGH Bayern, 14.12.2005 - 11 CS 05.1677

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Punktesystem; Tattagsprinzip; Nichtteilnahme an

    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Denn es kommt für die Frage, wann 18 Punkte erreicht sind, nicht auf die Rechtskraft der hierüber getroffenen Entscheidung, sondern auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit an (sog. "Tattagsprinzip"; vgl. BayVGH vom 14.12.2005, 11 CS 05.1677; vom 18.6.2008, 11 B 07.1813).
  • VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Da der Antragsteller den Führerschein fristgerecht abgeliefert hat und nichts darauf hindeutet, dass das Landratsamt das Zwangsmittel gleichwohl anwenden will, hat sich die Androhung eines Zwangsmittels erledigt (vg. BayVGH vom 20.1.2006, 11 CS 05.1584).
  • VGH Bayern, 18.06.2008 - 11 B 07.1813

    Punktsystem; Punktereduzierung; Tilgung; Verwertungsverbot; Nebeneinander der

    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Denn es kommt für die Frage, wann 18 Punkte erreicht sind, nicht auf die Rechtskraft der hierüber getroffenen Entscheidung, sondern auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit an (sog. "Tattagsprinzip"; vgl. BayVGH vom 14.12.2005, 11 CS 05.1677; vom 18.6.2008, 11 B 07.1813).
  • VGH Bayern, 01.07.2008 - 11 CS 08.1572

    Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG; Bindung an

    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Diese Bindung an rechtskräftige Entscheidungen erstreckt sich auch auf die Gerichte (vgl. BayVGH v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; v. 1.7.2008, 11 CS 08.1572).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;

    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Die von anderen Gerichten teilweise vertretene Ansicht, es komme auf die Rechtskraft an, ist durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu obsolet geworden (vgl. BVerwG 3 C 3.07; 3 C 21.07 und 3 C 34.07 vom 25.9.2008).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 34.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;

    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Die von anderen Gerichten teilweise vertretene Ansicht, es komme auf die Rechtskraft an, ist durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu obsolet geworden (vgl. BVerwG 3 C 3.07; 3 C 21.07 und 3 C 34.07 vom 25.9.2008).
  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 11 ZB 08.1047

    Darlegung von Berufungszulassungsgründen

    Auszug aus VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
    Diese Bindung an rechtskräftige Entscheidungen erstreckt sich auch auf die Gerichte (vgl. BayVGH v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; v. 1.7.2008, 11 CS 08.1572).
  • VG Augsburg, 17.09.2012 - Au 7 S 12.1083

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

    Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes bestehender Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 16.07.2013 - Au 7 S 13.877

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze;

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann aber auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

    Wird die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes bestehender Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 7 S 11.1455

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der 18-Punkte-Grenze

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

    Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 24.02.2011 - Au 7 S 11.172

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der 18-Punkte-Grenze; kein

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

    Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 01.09.2010 - Au 7 S 10.1238

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze trotz

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

    Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 27.08.2013 - Au 7 S 13.1157

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze; Verwarnung

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung aber auch dann auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis, bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg, B.v. 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg, B.v. 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

    Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes bestehender Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg, B.v. 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

  • VG Augsburg, 08.12.2010 - Au 7 S 10.1751

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze; Tilgungsfrist

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).

    Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 02.06.2015 - Au 7 S 15.614

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Tattagprinzip; Verwarnung; Teilnahme an

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehbarkeit aber auch dann auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn bereits die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg, B.v. 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg, B.v. 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).
  • VG Augsburg, 11.01.2010 - Au 7 S 09.1876

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).
  • VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 S 09.1595

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze trotz

    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).
  • VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 S 09.1613

    Verhältnis von § 4 Abs. 7 Satz 1 zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG

  • VG Augsburg, 02.07.2009 - Au 7 S 09.734

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Erlöschen der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht